AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VICTOR Europe GmbH
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1. Geltung dieser Bestimmungen
1.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen uns und dem unternehmerischen Vertragspartner (im Folgenden: Besteller) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert.
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1.2. Besteht zwischen dem Besteller und uns eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
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2. Angebote, Produktbeschreibungen
2.1. Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
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2.2. Bestellungen des Bestellers sind für diesen verbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung/Leistung durch uns zustande.
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2.3 Mündliche Angaben sowie Angaben in unseren Unterlagen enthalten keine Garantien, Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und bedeuten keine Garantieübernahmen. Für die Eigenschaften von Proben oder Mustern übernehmen wir ebenfalls keine Garantie. Soweit die von uns zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleisten wir nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen sind wir nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
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3. Liefertermin, Lieferung
3.1. Unsere Lieferverpflichtung und die Lieferfrist unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Liefertermine und –fristen sind ca.-Termine. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
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3.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
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3.3. Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. Mehr- und Minderleistungen bis zu 10 % der bestellten Mengen sind vom Besteller als vertragsgemäß abzunehmen.
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3.4. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Gleiches gilt bei Lieferverzögerungen durch die genannten Ereignisse bei unseren Lieferanten. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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3.5. Entsteht dem Besteller durch eine von uns verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Besteller diesen höchstens in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Im übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer 9 dieser Bedingungen.
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4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Horst. Wir veranlassen die Versendung an den Besteller in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern oder den Liefergegenstand beim Besteller aufbauen bzw. einrichten.
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4.2. Wir schließen auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Bei der Auswahl des Transportversicherers haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt.
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4.3. Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. Die Gefahr geht damit auf den Besteller über. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern.
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4.4. Sollte die Sendung an den Besteller von uns nicht frankiert sein, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht bei Anlieferung zu bezahlen. Soweit wir aufgrund einer Einzelvereinbarung zur Tragung der Transportkosten verpflichtet sind, kann der Besteller in diesem Fall die von ihm gezahlte Fracht bei der Begleichung der Rechnung in Abzug bringen. Sind wir durch Einzelvereinbarung zur Tragung der Transportkosten verpflichtet, gilt dies maximal für die Entfernung zwischen unserem Werk und dem in der Bestätigung angegebenen Bestimmungsort. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Beförderungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkende Umstände geht zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferungen nach näher gelegenen Stationen als in der Bestätigung angegeben, wird die Fracht nach den vorstehend genannten Grundsätzen höchstens bis zum tatsächlichen Bestimmungsort von uns getragen.
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5. Preise und Preisänderung
5.1. Die Preise gelten ab unserem Lager Horst zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Mehrwertsteuer. Nachträgliche Änderungen des Lieferumfanges und Lieferzeitpunktes durch den Besteller berechtigen uns, wenn wir sie akzeptieren, zu einer angemessenen Anpassung des Preises.
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5.2. Verpackung werden wir dem Besteller zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnen. Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, die nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbar zu unseren Lasten anfallen, werden dem Besteller in Rechnung gestellt und von diesem gezahlt.
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5.3. Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend.
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5.4. Bezieht der Besteller die Ware von uns zum Listenpreis und ändert sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, ändert sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des geänderten Kaufpreises zu berücksichtigen. Liegt der Kaufpreisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, sind wir berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich ändern. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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6. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Die Zahlung hat laut unserer aktuellen Preisliste binnen 10 Tagen nach Zurverfügungstellung und Fakturierung abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bzw. nach Empfang der Gegenleistung netto Kasse zu erfolgen. Erfolgt der Versand per Nachnahme, gehen die Kosten der Nachnahme zu Lasten des Bestellers. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.
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6.2. Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf unserem Bankkonto maßgeblich.
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6.3. Wir sind nicht zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln verpflichtet. Zahlung durch Scheck und/oder Wechsel erfolgt ausschließlich erfüllungshalber.
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6.4. Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, können wir die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestellers eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird. Im Falle einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung werden alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig, wenn der Besteller eine Zahlung endgültig verweigert oder mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der rückständige Betrag weniger als 10% der ausstehenden Forderungen ausmacht.
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6.5. Bei Verzug des Bestellers können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247BGB) sowie einen Kostenanteil pro Mahnung von EUR 2,50 verlangen.
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6.6. Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
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7. Mängelhaftung
7.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtliche nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eine Prüfung der gerügten Mängel durch uns bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung bezüglich der Rüge.
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7.2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
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7.3. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen, da dann kein Mangel vorliegt.
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7.4. Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Ware liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Lassen wir eine uns gesetzte Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Besteller ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Teillieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Besteller nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Besteller nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
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7.5. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadenersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Fall der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten s. Regelungen unter Ziffer 9 „Haftung“) durch uns.
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8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zu völligen Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum.
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8.2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Beschlagnahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Anzeige zu machen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit dies nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Bestellers.
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8.3. Erwirbt der Besteller die Vorbehaltswaren zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Besteller berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Bestellers zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft werden, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Im Falle, dass uns an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns an den Besteller fakturierten Wert der von uns gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltswaren, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für uns. Nimmt der Besteller die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
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8.4. Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
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8.5. Mit dem Zahlungsverzug des Bestellers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Bestellers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Besteller (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrnes oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlischt das Recht des Bestellers zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind außerdem sofort zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunahmen und Adressen der Drittschuldner bekannt zugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestellung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Besteller über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Besteller hat uns auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an uns abgetretene Forderungen eingehende Gelder sind bis zu Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an uns auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung „Für VICTOR Europe GmbH treuhänderisch verwahrtes Geld“ anzusammeln. Der Besteller ist mit uns einig, dass das entgegengenommene Geld unser Eigentum ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
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8.6. Nach Rücktritt vom Vertrage bzw. nach angemessener Fristsetzung nach § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Besteller wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter unserer dafür eingesetzten Mitarbeiter sind anteilig mit anzusetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen unserer Handelsstufe für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufpreis zahlen würde. Bei Ware, die durch uns hergestellt wurde, wird maximal unser unmittelbarer Selbstkostenpreis unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
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8.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehaltes vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
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8.8. Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, werden wir auf Verlangen des Bestellers nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, der nach den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. im Falle des Forderungseinzuges durch uns dem Besteller gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Besteller hat uns die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
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9. Haftung
9.1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art – im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – z.B. aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht:
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- im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und Mitarbeiter
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- wenn gegen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien verstoßen wird,
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- wenn durch die schädigende Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wird.
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- für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
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9.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung außer bei Vorsatz und grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
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10. Weiterverkauf
Der Weiterverkauf unserer Produkte ins Ausland bedarf wegen möglicherweise bestehenden, abweichenden, nationalen Regelungen unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung.
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11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist Horst.
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11.2. Mit Bestellern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz oder seine Niederlassung zuständigen Gericht verklagen..
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11.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
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12. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Besteller – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
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